Vorsicht bei starren Vertragssrafen!

In zahlreichen Verträgen, insbesondere in Geheimhaltungsvereinbarungen, finden sich häufig Vertragsstrafen, um den anderen Vertragspartner zur Einhaltung bestimmter Pflichten, wie z. B. Verschwiegenheitspflichten, zu veranlassen. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist regelmäßig sinnvoll, weil im Fall von Pflichtverletzungen ein bezifferbarer Schaden oft nicht ermittelt werden kann. Der Verletzte kann dann auf die Vertragsstrafe zurückgreifen, ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen.

Bei der Vereinbarung der Vertragsstrafe ist allerdings darauf zu achten, dass keine starren Vertragsstrafen vereinbart werden. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass bei jeder Zuwiderhandlung gegen die Vertragspflicht eine Vertragsstrafe in einer festen Höhe, z. B. 50.000,00 €, für jeden Fall eines Verstoßes zu zahlen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH differenzieren starre Vertragsstrafeklauseln aber nicht nach Art und Schwere der Verletzung und benachteiligen als vorformulierte Vertragsklauseln den Vertragspartner daher unangemessen. Die Folge ist, dass starre Vertragsstrafeklauseln auch in Verträgen zwischen Unternehmern als unwirksam betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az: VII ZR 308/16).

Anstelle einer starren Vertragsstrafeklausel sollte daher im Vertrag stets eine Vertragsstrafe formuliert werden, wonach der Verletzer die Höhe der Vertragsstrafe im Verletzungsfall nach billigem Ermessen festsetzen kann, wobei der Verletzer die Möglichkeit haben muss, die festgesetzte Vertragsstrafe vom Gericht überprüfen zu lassen.

Soweit Sie hierzu Rückfragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht