Umsetzung Verpackungsgesetz (VerpackG) 2019

Ab dem 01.01.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft.

Das neue VerpackG sieht eine Verschärfung der Anforderungen zur Verwertung von Verpackungen vor.

Folgende Neuerungen treten ab 2019 in Kraft:

  • Registerpflicht, § 9 VerpackG
  • Systembeteiligungspflicht, § 7 VerpackG
  • Datenmeldepflicht, § 10 VerpackG
  • Errichtung einer zentralen Stelle, § 19 VerpackG
  • Ausweitung der Pfandpflicht, § 31 VerpackG
  • Neue Hinweispflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen, § 32 VerpackG

Die Änderungen des VerpackG gelten für Hersteller und/oder (Online-) Händler, die mit Ware befüllte Verpackungen, die als Abfall beim privaten Endverbraucher später anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Sie sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" (ZSVR) mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren.

Wichtig: Die Registrierung wird zur zwingenden Voraussetzung der Systembeteiligung, so dass ohne Registrierung kein Vertrieb von Verpackungen erfolgen darf.

Mit dem VerpackG 2019 wird eine umfassende Meldepflicht der Hersteller und/oder Händler an die ZSVR eingeführt. So sind diese verpflichtet, alle Angaben, die sie im Rahmen der Systembeteiligung gemeldet haben, ebenfalls der ZSVR mitzuteilen. Beispielsweise muss der Hersteller/Händler die Masse (Gesamtgewicht) der von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen und die Materialart mindestens einmal pro Jahr an das von ihm gewählte System und gleichzeitig an die ZSVR melden.

Mit der Errichtung der ZSVR sollen zukünftig wesentliche Aufgaben der Marktüberwachung sowohl im Hinblick auf die Pflichten der Hersteller und/oder Händler von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen als auch im Hinblick auf die Pflichten der Systeme bei einer Bundesbehörde gebündelt und effektiver wahrgenommen werden können als bisher.

Darüber hinaus soll die Zentrale Stelle eng mit den Landesvollzugsbehörden zusammenarbeiten und diesen unverzüglich festgestellte Gesetzesverstöße und verdächtige Sachverhalte melden.

Bei Verstößen können Bußgelder bis zu 200.000,00 € drohen.

Dezember 2018

Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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