Achtung beim Grundstückskauf - Verkäufer muss Angaben auf Richtigkeit überprüfen

Sollen Immobilie oder Grundstück den Eigentümer wechseln, sollten beide Vertragsparteien sorgfältig prüfen, welche Eigenschaften des Kaufobjekts in die Urkunde aufgenommen werden sollen. „Insbesondere der Verkäufer muss beachten, dass die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit des Kaufobjekts, z.B. Alter, Ausbauzustand oder Wohnfläche, auch dann zu einer Haftung führen kann, wenn im Kaufvertrag ein allgemeiner Haftungsausschluss vereinbart worden ist“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Björn Schreier. Die Rechtsanwaltskanzlei Kappuhne Schreier Herbote aus Northeim deckt neben dem Bau- und Architektenrecht auch das Grundstücks- und Kaufvertragsrecht ab und bietet sowohl Käufern als auch Verkäufern umfassende Beratung. „Viele Käufer sind sich ihrer Haftbarkeit gar nicht bewusst“, so Dr. Schreier. So entschied das OLG Hamm 2017 in einem Urteil (Az. 22 U 82/16), dass ein Grundstückskaufvertrag auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln ist, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses unrichtig und das Objekt tatsächlich zwei Jahre früher errichtet worden ist. „Da das Baujahr des Gebäudes ausdrücklich im Kaufvertrag erwähnt worden ist, kann sich der Verkäufer hier nicht auf den pauschalen Ausschluss der Sachmängelhaftung im notariellen Kaufvertrag berufen“, erklärt Dr. Schreier. Sein Rat an Verkäufer: sich vor der notariellen Kaufvertragsbeurkundung ausreichend zu informieren und ggf. Beratung vom Fachmann in Anspruch nehmen.

März 2019

Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

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