Zulässigkeit von AGB-Klauseln / Neue gesetzliche Anforderungen

Zulässigkeit von AGB-Klauseln / Neue gesetzliche Anforderungen

Am 01.10.2016 ist das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts verabschiedet worden, wodurch auch das AGB-Recht betroffen ist. So wurde in § 309 BGB, der einen Katalog unzulässiger AGB-Klauseln enthält, ein neuer § 309 Nr. 13 BGB geschaffen. Danach ist eine AGB-Klausel, nach der Anzeigen oder Erklärungen, die dem anderen Vertragspartner oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind (z. B. Kündigungserklärungen bei Dauerschuldverhältnissen), unwirksam, wenn die Klausel für diese Erklärung an eine strengere Form als die Textform (z. B. E-Mail oder SMS-Nachricht) gebunden ist. AGB-Klauseln, die z. B. bestimmen, dass die Kündigung des Vertrages zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform (mit eigenständiger Unterschrift) bedarf oder per Briefpost an den Vertragspartner zu richten ist, sind daher unwirksam. Entsprechendes gilt für die immer noch verbreitete AGB-Klausel, wonach alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Auch diese AGB-Klausel ist aufgrund der Neuregelung unwirksam.

Bitte beachten Sie, dass § 309 Nr. 13 BGB n.F. auf alle Schuldverhältnisse Anwendung findet, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind.

Zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen empfehlen wir Ihnen, die AGB auf einen Aktualisierungsbedarf zu überprüfen und stehen Ihnen dafür bei Bedarf gern zur Verfügung.

Dr. Björn Schreier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht